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Insignia
 

Gesetzliche Krankenversicherung:

Die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) schreiben eine so genannte ausreichende Versorgung vor, die auf das notwendige und wirtschaftliche Maß begrenzt ist. Laut Gesetz gilt eine Versorgung dann als ausreichend, wenn sie diejenigen Kiefer- und Zahnfehlstellungen korrigiert, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen (§ 29 Abs. l Satz 1 Sozialgesetzbuch V). Dadurch entfallen von vornherein höherwertige Leistungen für eine optimale Versorgung.

Jede kieferorthopädische Behandlung ist so erfolgreich, wie die Behandlungsmethoden, die ihr zugrunde liegen

Auch als Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse haben Sie die Möglichkeit, für Ihr Kind die bestmögliche kieferorthopädische Behandlung auf der Grundlage der aktuellen Forschung und dem aktuellen Stand der Medizintechnik zu erhalten. Beim Besprechungstermin sprechen Sie mit Ihrem Kieferorthopäden über die verschiedenen Therapiemöglichkeiten und stellen gemeinsam ein individuelles Behandlungskonzept nach den medizinischen Notwendigkeiten, den Bedürfnissen Ihres Kindes und Ihren individuellen Wünschen für die Behandlung zusammen. So ist gewährleistet, dass ihr Kind die medizinische Versorgung bekommt die es benötigt und Ihre Wünsche berücksichtigt werden können.

Gesundheitsleistungen, die über das Angebot der gesetzlichen Kranken­versicherung hinausgehen, werden in der Kieferorthopädie als außerver­tragliche Leistungen (AVLs) bezeichnet.
Durch die Wahl von außervertraglichen Leistungen können Sie für Ihr Kind aus allen modernen kieferorthopädischen Materialien, Behandlungssystemen und Therapiekonzepten auswählen und so für Ihr Kind die angenehmste, schonendste und medizinisch sinnvollste Behandlung auswählen.

Zu den außervertraglichen Leistungen gehören z. B. Maßnahmen, die dazu dienen:

  • dass Ihr Kind Spaß an seiner Zahnspange hat (individuelles Design)
  • den Komfort während der Behandlung zu erhöhen
  • die Therapiedauer zu verkürzen vor erhöhter Kariesgefahr während der Therapie zu schützen
  • Die Belastung für das Kiefergelenk zu reduzieren
  • ein funktionell optimales Resultat zu erzielen
  • ein ästhetisch optimales Ergebnis zu erzielen
  • das Behandlungsergebnis auf Dauer zu stabilisieren

Bei Wunsch können Sie für Leistungen die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht getragen werden vor der kieferorthopädischen Erstuntersuchung eine Zusatz­versicherung Hier erfahren Sie mehr über das Insignia System Zusatz­versicherung
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abschließen, wenn die Fehlstellung nicht bereits zuvor durch einen anderen Arzt (z.B: Hauszahnarzt, Schulzahnarzt oder Kinderarzt) diagnostiziert wurde. Bitte beachten Sie die Wartezeiten von in der Regel 8 Monaten in denen für eine Leistungspflicht der Versicherung kein Behandlungsbedarf festgestellt werden darf und gegebenenfalls vertragliche Staffelregelungen für Erstattungen von bis zu 5 Jahren.


Private Krankenversicherung
und Beihilfe

Bei Privatpatienten, sowie Beihilfe­berechtigten ist seit Einführung der neuen Gebühren­ordnung für Zahn­ärzte GOZ 2012 im Bereich der festen Zahn­spangen lediglich das Standard­material versichert. Darüber hinaus­gehende Materialien können wie bei gesetzlich Ver­sicherten als eigene Investition in Anspruch genommen werden.

Häufig sind in privaten Kranken­versicherungs­verträgen Zahn­spangen anders als etwa Fül­lungen nur zu einem bestimmten Prozent­satz von beispielsweise 30, 50 oder 90% versichert, was zwar zu geringeren Beiträgen, aber im Be­handlungs­fall dann auch zu Eigen­anteilen führt. Prüfen Sie bitte vor dem Erst­termin bei Bedarf, ob die prozentuale Erstat­tung so Ihren Wünschen während einer kiefer­ortho­pädischen Behandlung entspricht und passen Sie diese bitte bei Bedarf vor der Erst­unter­suchung an Ihren Bedarf an.

Medizinisch notwendige Früh­be­hand­lung­en im Zahnalter von unter 9 Jahren werden abgesehen von den Sonder­indikationen der gesetzlichen Kranken­versich­erung (KIG 2002) im Rahmen der Bundes­beihilfe bei Neu­be­hand­lungen seit Mai 2015 für Bei­hilfe­berech­tigte nicht mehr erstattet.

Die medizinische Not­wendig­keit ist seitdem wie auch in der gesetzlichen Kranken­versicherung nicht mehr das Kriterium für eine Erstattung von Früh­behandlungen durch den Diens­therren. Losgelöst von medizinischen Indikation gemäß der ICD10 der WHO, nach denen die Behandlungs­bedürftigkeit von Befunden durch Ihren Arzt beurteilt wird, ist für die Erstattung eine versicherungs­technische Erheb­lichkeit maßgebend.

Beihilf­eberechtigte Eltern sollten deshalb vor dem Ersttermin von Kindern mit einem Zahnalter von unter 9 Jahren (Seitenzähne sind noch Milchzähne) ihren Versicherungs­umfang und Ihren Beihilfe­anspruch für Früh­behand­lungen prüfen. Leistungen privater Kranken­versicher­ungen auch ergänzender privater Teil­versicher­ungen von Beihilfeberechtigen sind von dieser beihilfe­spe­zifischen Regelung zur Zeit nicht betroffen.