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Kosten­erstattung -
ein bundesgesetzliches Wahl­recht für alle gesetzlich Ver­sicherten

Bundesministerium für Gesundheit

Für Behandlungs­methoden, die über das Ausreichende, Zweckmäßige und Wirtschaftliche hinausgehen, können auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen keine Kosten übernommen werden. Wenn Sie von der Möglichkeit der Kostenerstattung Gebrauch machen, können Sie sämtliche kieferorthopädische Leistungen in Anspruch nehmen. Sie erhalten für diese Leistungen eine Rechnung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), die Sie bei der Krankenkasse einreichen.

Das Gesundheits­modernisierungs­gesetz 2004 sieht für alle gesetzlich versicherten Patienten die Möglichkeit der Kosten­erstattung vor. Dieses in seiner aktuellen Form (2014) bundes­gesetzlich garantierte Wahlrecht des Patienten nach dem fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) kann von jedem gesetzlich versicherten Patienten gewählt werden und gilt für mindestens 3 Monate für die gewählte Person (z. B. das familien­versicherte Kind) und für den gewählten Bereich (z.B. zahnärztliche Versorgung einschließlich kieferorthopädischer Leistungen). Über die Wahl der Kosten­erstattung hat der Versicherte seine Krankenkasse vor der Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen.

Kosten, die nicht von der Kranken­kasse übernommen werden, sind vom Versicherten zu tragen.
Die Kranken­kasse kann Abschläge vom Erstattungs­betrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5% in Abzug bringen.

Haben Sie eine Zusatz­versicherung, übernimmt diese unter Umständen auch einen Teil der Rechnung.

Nur bei Kosten­erstattung ist eine Wahl der Behandlungs­möglichkeiten gegeben, wobei der Anspruch des Versicherten auf Erstattung der von der gesetzlichen Kranken­versicherung vorgesehenen Basisleistung erhalten bleibt.

Quelle: SGB V 2014; Positivliste kiefer­orthopädische Leistungen BEMA 2004; KZBV